Howitec Netting BV, firmierend unter dem Namen www.sportnetzeshop.de
(www.sportnetzeshop.de ist ein Handelsname von Howitec Netting)

Geschäftsadresse: Morseweg 9, 8503 AH Joure
Besucheradresse: Morseweg 9, 8503 AH Joure
Telefonnummer: +31(0)85-11 29 000
E-Mail-Adresse: hallo@sportnetzeshop.de
Handelskammernummer: 01076642 te Leeuwarden, Niederlande
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: NL.8004.94.945.B.01

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Howitec Netting B.V.,

hinterlegt bei der Handelskammer Leeuwarden unter der Nummer 01076642

Artikel 1: Allgemeines

  • Diese, von Howitec Netting B.V. (nachstehend „Howitec“ genannt) angewendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von, Aufträge an, Verträge mit und Lieferungen von Howitec. 
  • Unter „Vertragspartner“ ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen: jede natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit Howitec abgeschlossen hat bzw. abschließen möchte, und neben ihr auch deren Vertreter, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben. 
  • Die Anwendbarkeit von gegebenenfalls vom Vertragspartner verwendeten (allgemeinen) Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, ihre Anwendbarkeit wurde ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. 
  • Im Falle einer Abweichung in einem oder mehreren Punkten dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben diese Bedingungen ansonsten uneingeschränkt gültig.

 

Artikel 2: Angebote (Offerten)

  • Alle Angebote gelten für einen von Howitec zu bestimmenden Zeitraum. Wenn keine Gültigkeitsdauer spezifiziert wurde, sind unsere Angebote freibleibend. 
  • Alle mit einem Angebot übermittelten Preislisten, Prospekte, Abbildungen und sonstigen Daten sind für Howitec nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Howitec ist nicht verpflichtet, detaillierte Angaben zu erteilen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. 
  • Die Zusendung von Angeboten und/oder (anderen) Unterlagen verpflichtet Howitec nicht zu einer Lieferung bzw. zur Annahme eines Auftrags. 
  • Howitec behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder per Nachnahme oder gegen Vorauskasse zu liefern.

 

Artikel 3: Vertrag

  • Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen kommt ein Vertrag mit Howitec erst dann zustande, wenn Howitec ein vom Vertragspartner unterzeichnetes Angebot erhalten hat oder, falls kein - schriftlich genehmigtes - Angebot verwendet wurde, Howitec den Auftrag schriftlich angenommen oder bestätigt hat. Es wird davon ausgegangen, dass das Angebot oder die Auftragsbestätigung die getroffenen Vereinbarungen genau und vollständig wiedergibt. 
  • Eventuelle später getroffene ergänzende Vereinbarungen oder vorgenommene Änderungen sowie (mündliche) Absprachen und/oder Zusagen, die vom Personal von Howitec oder im Namen von Howitec von unseren Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern getroffen bzw. gemacht wurden, binden Howitec nur, wenn und soweit sie von Howitec durch eine entsprechend bevollmächtigte Person schriftlich bestätigt wurden. Kosten, die Howitec bei der Ausführung des ursprünglichen Auftrags entstehen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners. 
  • Für Tätigkeiten, für die nach Art und Umfang keine Angebote (Offerten) oder Auftragsbestätigungen versandt werden, kommt der Vertrag zustande, sobald Howitec mit der tatsächlichen Ausführung begonnen hat. Die Rechnung wird erachtet, die getroffenen Vereinbarungen richtig und vollständig wiederzugeben. 
  • Jeder Vertrag wird unsererseits unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Vertragspartner - ausschließlich nach unserem Ermessen - als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrages erweist. 
  • Howitec ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages vor der (weiteren) Erfüllung vom Vertragspartner Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen. 
  • Howitec ist berechtigt - wenn Howitec dies für eine korrekte Ausführung des Vertrages für notwendig oder wünschenswert erachtet -, andere Personen hinzuzuziehen, deren Kosten dem Vertragspartner gemäß den erteilten Preisen weiterberechnet werden. Falls möglich und/oder falls erforderlich, wird Howitec sich mit dem Vertragspartner darüber beraten.

 

Artikel 4: Preise

  • Die Preise von Howitec beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisen für Rohstoffe, Materialien, Löhne, Steuern, Abgaben, Gebühren, Frachten sowie allen anderen kostenbestimmenden Faktoren im In- und Ausland. Sollten sich die im vorigen Absatz genannten preisbestimmenden Faktoren ändern, auch wenn dies aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Umständen geschieht, ist Howitec berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern. 
  • Wenn nicht anders angegeben, gelten die Preise von Howitec:
    • auf der Grundlage der Höhe der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozialabgaben, Frachten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Auftragserteilung gelten;
    • auf der Grundlage der Lieferung ab Betriebsstätte, Lager oder anderem Lagerort von Howitec, (Incoterm: EXW);
    • einschließlich Verpackung;
    • ohne Mehrwertsteuer;
    • ohne Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle;
    • ohne die Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport und Versicherung;
    • in der Währung des Euro (EUR - €); eventuelle Wechselkursänderungen werden weitergegeben. 
  • Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren ist Howitec berechtigt, den Bestellpreis unter Berücksichtigung der eventuell diesbezüglich geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu erhöhen, wobei bereits bekannte zukünftige Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung erwähnt werden müssen. Tritt eine solche Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss ein, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung der Howitec im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen direkten Kosten aufzuheben. Wenn Howitec die Waren bereits produziert hat, bevor der Vertragspartner den Vertrag - fristgerecht - aufheben möchte, ist der Vertragspartner verpflichtet, wenn Howitec dies wünscht, die Waren zu den vor der Erhöhung geltenden Preisen abzunehmen. 


Artikel 5: Nicht im Preis inbegriffene Verpackung

5.1    Nicht im Preis inbegriffene Verpackung wird von Howitec leihweise zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum von Howitec. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Vertragspartner diese Verpackung schnellstmöglich in unbeschädigtem Zustand frachtfrei an eine von Howitec zu benennende Adresse zurückzusenden. Andernfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, Howitec den Selbstkostenpreis einer neuen Ersatzverpackung zu erstatten. 

Artikel 6: Schutz von Rechten

  • In Bezug auf die Angebote von Howitec oder die von Howitec zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kataloge und/oder Zeichnungen usw. sowie in Bezug auf die Anlagen, die Gegenstand irgendeines Rechts des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums oder eines damit gleichzusetzenden Rechts sein können, gilt, dass sie Eigentum von Howitec bleiben. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht vervielfältigt, Dritten zur Einsichtnahme zugänglich gemacht oder in anderer Weise als vereinbart verwendet werden. Sie müssen auf Ersuchen von Howitec unverzüglich an Howitec zurückgegeben werden. 
  • Im Falle der Anfertigung von Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes, die der Vertragspartner erhalten hat, übernimmt der Vertragspartner die volle Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Marken-, Patent-, Gebrauchs- oder Handelsmuster oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt werden, und er stellt Howitec von allen Ansprüchen Dritter frei. 

Artikel 7: Lieferung und Lieferfrist

  • Es gelten die neuesten Bestimmungen der Incoterms, soweit sie nicht von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung enthalten die von uns bevorzugte Incoterms-Lieferbedingung. Enthalten das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung keine Incoterms-Lieferbedingung, erfolgt die Lieferung ab Werk (Incoterm EXW). Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Vertragspartner auf unserem Betriebsgelände zum Transport an oder für den Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. 
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung sofort bei Lieferung auf eventuelle Mängel oder Beschädigungen zu prüfen bzw. diese Prüfung nach Mitteilung unsererseits, dass die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung steht, vorzunehmen. 
  • Howitec behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern. In einem solchen Fall wird jede Lieferung als separater Vorgang betrachtet. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt in vollem Umfang gültig. 
  • Eine Lieferung auf Abruf muss innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen und abgenommen werden. Durch den bloßen Ablauf einer Abruffrist befindet sich der Vertragspartner in Verzug und hat Howitec sodann das Recht, den Vertrag gegebenenfalls aufzuheben oder die Waren zu versenden. 
  • Die Angabe der Lieferzeit gilt immer nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Überschreitung einer Lieferfrist verpflichtet Howitec zu keinerlei Schadenersatz. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz oder Ersatzentschädigung für die Nichterfüllung oder Aussetzung einer Verpflichtung, die sich für ihn aus diesem sowie aus jedem anderen zwischen Howitec und dem Vertragspartner geltenden Vertrag ergibt. Auch ist der Vertragspartner in einem solchen Fall nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder aufzuheben. 
  • Wenn Howitec die Lieferfrist aus anderen als den in Absatz 5 dieses Artikels genannten Gründen überschreitet, hat der Vertragspartner das Recht, Howitec schriftlich eine neue Lieferfrist zu setzen, bei deren Nichteinhaltung der Vertragspartner berechtigt ist, den Vertrag, soweit noch nicht ausgeführt, mittels einer schriftlichen Erklärung aufzuheben. Der Vertragspartner hat in dem Fall auch keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens. 
  • Die Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall um die Dauer des Zeitraums, für den eine Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder durch schuldhaftes oder unverschuldetes Handeln des Vertragspartners verursacht wurde. Falls die Verzögerung der Lieferzeit auf das Verschulden des Vertragspartners zurückzuführen ist, hat Howitec das Recht, den Vertrag aufzuheben. 
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren anzunehmen, sobald sie von Howitec angeboten werden. Alle Kosten und Schäden, die Howitec dadurch entstehen, dass der Vertragspartner die von ihm bestellten Waren (teilweise) nicht abnimmt, gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners, einschließlich der Lagerkosten.

 

Artikel 8.   Transport/Risiko

  • Die Art und Weise des Transports, wenn und soweit von Howitec übernommen, der Versand, die Verpackung usw. werden, wenn der Vertragspartner Howitec keine weiteren Anweisungen erteilt hat, von Howitec so ausgeführt, wie es sich für einen guten Familienvater/Kaufmann gehört, ohne dass Howitec dafür irgendeine Haftung übernimmt. Besondere Wünsche des Vertragspartners in Bezug auf den Transport und/oder den Versand werden nur ausgeführt, wenn der Vertragspartner erklärt hat, die (Mehr-)Kosten dafür zu tragen. 
  • Wenn der Transport von Howitec übernommen wird, übernimmt der Vertragspartner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Lieferadresse für das vereinbarte Transportmittel in angemessener Weise erreichbar ist; andernfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, alle daraus resultierenden oder damit zusammenhängenden Kosten und Schäden zu ersetzen. 
  • Der Versand von Waren erfolgt immer, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn der Frachtführer verlangt, dass Frachtbriefe, Transportadressen und dergleichen die Klausel enthalten, dass alle Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen.

 

Artikel 9: Höhere Gewalt

  • Höhere Gewalt seitens Howitec liegt vor, wenn die Ausführung des Vertrages - vorübergehend oder dauerhaft - durch Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ganz oder teilweise verhindert wird und dadurch die Erfüllung des Vertrages von Howitec billigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Höhere Gewalt umfasst: Streik, übermäßige krankheitsbedingte Abwesenheit des Personals von Howitec, Transportschwierigkeiten, Feuer, behördliche Maßnahmen - wozu in jedem Fall Import- und Exportverbote zählen -, Kontingentierungsbeschränkungen und Betriebsstörungen bei Howitec oder bei unseren Lieferanten, unfreiwillige Störungen oder Hindernisse, die die Ausführung des Vertrages verteuern und/oder erschweren, wie z. B. Sturmschäden und/oder andere Naturkatastrophen, sowie Versäumnisse unserer Lieferanten, in deren Folge Howitec seine Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht (mehr) erfüllen kann. 
  • Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage an, haben beide Parteien das Recht, die Ausführung des Vertrages für den Teil, auf den sich die höhere Gewalt bezieht, ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass sie dadurch in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig werden. Howitec wird sich diesbezüglich mit dem Vertragspartner beraten. 
  • Howitec ist berechtigt, die Bezahlung der Leistungen zu verlangen, die in Ausführung des betreffenden Vertrags erbracht wurden, bevor die Umstände höherer Gewalt eingetreten sind.
  • Howitec ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der die höhere Gewalt verursachende Umstand eintritt, nachdem unsere Leistung hätte erbracht gewesen sein müssen.

 

Artikel 10: Haftung

  • Die Haftung von Howitec ist in allen Fällen, sowohl vertraglich als auch aufgrund von Gesetzen und/oder Vorschriften, auf den Betrag begrenzt, der von der Haftpflichtversicherung von Howitec ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung, die gemäß den Versicherungsbedingungen nicht von den Versicherern getragen wird. 
  • Sollte der Versicherer in einem solchen Fall nicht zahlen und/oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt sein, haftet Howitec nur für direkte Schäden, die Howitec zuzuschreiben sind. Direkter Schaden bedeutet ausschließlich:
    1. angemessene Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
    2. alle angemessenen Kosten, die getätigt werden müssen, damit die mangelhafte Leistung von Howitec vertragsgemäß wird;
    3. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Vertragspartner nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten unmittelbaren Schadens geführt haben. 
  • Die Haftung von Howitec für alle anderen Schäden, wie z. B. indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden, Geschäftsverluste, Umsatz- und/oder entgangener Gewinn, entgangener Firmenwert, Vermögensschäden, Anbau- und Ernteschäden oder Schäden durch Wachstumshemmung und Schäden durch Betriebsstagnation einschließlich Arbeitseinstellung, ist ausgeschlossen. 
  • Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Howitec oder der Howitec-Geschäftsführung ist die Haftung von Howitec für die unter 10.2 genannten direkten Schäden auf einen Betrag in Höhe von 50 % des Rechnungswertes der den Schaden verursachenden mangelhaften Waren begrenzt. Bei Teillieferungen ist Howitec verpflichtet, Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 50 % des betreffenden Teils des Rechnungsbetrages zu leisten. 
  • Wenn der Versicherer nicht zahlt und/oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Gesamthaftung von Howitec für Schäden durch Tod oder Körperverletzung auf einen Betrag von 500.000,00 € je Ereignis begrenzt, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein Ereignis zählt. 
  • Howitec haftet nicht für Schäden an Sachen, an denen Howitec Arbeiten durchführt, durchgeführt hat oder durchführen wird, und auch nicht für Schäden an Sachen, die Teil dieser Sachen sind oder waren, unabhängig davon, ob diese Schäden von Personen verursacht wurden, die bei Howitec beschäftigt sind, oder von Personen, die Howitec in anderer Weise einsetzt. Diesbezüglich ist es unerheblich, ob sich die Ware bei Howitec oder anderswo befindet. 
  • Haftungsbeschränkende, haftungsausschließende oder haftungsfeststellende Bedingungen, die Howitec von Dritten entgegengehalten werden können, kann Howitec auch gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. 
  • Darüber hinaus verjährt jeder Anspruch gegen Howitec mit Ablauf eines Jahres nach seiner Entstehung, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist eine Klage gegen Howitec erhoben wurde. 
  • Alle Einreden, die Howitec aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag ableiten kann, um die eigene Haftung abzuwehren, können vom Personal von Howitec und von Dritten, die von Howitec bei der Ausführung des Vertrages hinzugezogen werden, gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden, so als wären das Personal und die Dritten selbst Parteien des Vertrages. 
  • Der Vertragspartner hält das Personal von Howitec oder Personen, die von oder im Namen von Howitec eingesetzt werden, von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die diesen Dritten entstanden sind und die durch von Howitec stammende Waren verursacht wurden oder anderweitig damit zusammenhängen.

 

Artikel 11: Beanstandungen und Rückgabe

  • Als Beanstandungen gelten alle Beschwerden des Vertragspartners mit Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen. 
  • Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Mängel (Fehlmengen oder Beschädigungen) der gelieferten Waren und/oder der Verpackung müssen spätestens acht Tage nach Lieferung der Waren im Sinne von Artikel 7 schriftlich eingereicht werden. Beanstandungen wegen äußerlich nicht erkennbarer Mängel müssen Howitec so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung im Sinne von Artikel 7 schriftlich mitgeteilt werden, wobei Art und Grund der Beanstandungen genau anzugeben sind.

Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich und innerhalb von acht Tagen nach dem Versanddatum der Rechnungen eingereicht werden. Bei Überschreitung der vorgenannten Fristen erlischt jeder Anspruch gegen Howitec in Bezug auf die Mängel. 

  • Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird der Vertragspartner erachtet, die gelieferten Waren bzw. die Rechnung genehmigt zu haben. Beanstandungen, die nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehen, werden von Howitec nicht mehr bearbeitet. Beanstandete Waren müssen so lange unsortiert und in dem Zustand, in dem sie sich bei Anlieferung befanden, bereitgehalten werden, bis Howitec die Beanstandungen geprüft hat. 
  • Wenn die Beanstandung von Howitec als begründet angesehen wird, ist Howitec ausschließlich verpflichtet, die mangelhafte Ware nach eigener Wahl zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass der Vertragspartner einen Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz geltend machen kann. 
  • Die Einreichung einer Beanstandung entbindet den Vertragspartner niemals von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Howitec, und sie berechtigt den Vertragspartner nicht zu einer Aufrechnung. 
  • Die Rückgabe der gelieferten Waren kann nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung unter den von Howitec zu bestimmenden Bedingungen erfolgen. 
  • Die zurückgesandten Artikel müssen in ihrer Originalverpackung verpackt sein. Neben der Originalverpackung und dem Frachtbrief muss der zurückgesandten Ware ein von Howitec ausgestellter Rücksendeschein beigefügt werden. Artikel ohne einen von Howitec ausgestellten Rücksendeschein werden zurückgewiesen. 
  • Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Länge und Dicke, die technisch unvermeidbar oder im Rahmen des Handelsverkehrs allgemein zulässig sind, können nicht beanstandet werden. Im Falle eines Angebots oder einer Lieferung nach Muster gilt das Muster nur für die Bestimmung der Durchschnittsqualität. Die von Howitec zu liefernde Menge darf die mit dem Vertragspartner vereinbarte Menge um 5 % überschreiten und muss vom Vertragspartner akzeptiert werden. Eine Toleranz von 5 % mehr oder weniger in den Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) muss akzeptiert werden. Angaben und Abbildungen aus Preislisten, Prospekten und dergleichen begründen keinen Anspruch auf Lieferung nach diesen Angaben, und hierfür kann auch kein Schadenersatz verlangt werden.

Artikel 12: Garantie

  • Eine Garantie für (Teile von) Waren und Materialien, die von Howitec hergestellt wurden, wird nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 
  • Die Garantie für (Teile von) Waren, die nicht von Howitec selbst hergestellt, aber von Howitec geliefert und installiert wurden, ist auf die Garantie beschränkt, die Howitec von seinem Zulieferer erhält. 
  • Die Garantie geht in keinem Fall über die kostenlose Reparatur der gelieferten Waren oder die kostenlose Lieferung neuer Teile hinaus, wobei Howitec in keinem Fall für Schäden haftet, die dem Auftraggeber und/oder dem Kunden dadurch entstehen. 
  • Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem mit Howitec geschlossenen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, erlischt jeglicher Garantieanspruch.

 

Artikel 13: (Erweiterter) Eigentumsvorbehalt

  • Das Eigentum an den von Howitec gelieferten (und ggf. weitergeleiteten und weiterverkauften) Waren verbleibt bei Howitec und geht erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen, die Howitec, aus welchem Grund auch immer, gegenüber dem Vertragspartner hat, einschließlich Zinsen und Kosten sowie eventueller Schäden, auf den Vertragspartner über. 
  • Bei Be- und Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch oder für den Vertragspartner oder in dessen Namen erwirbt Howitec das Miteigentum an der neu entstandenen Ware und/oder an der mit der gelieferten Ware zusammengesetzten Ware bzw. der Hauptsache und zwar zu einem Teil, der dem Wert der von Howitec gelieferten (ursprünglichen) Ware entspricht. 
  • Im Falle der Nichtbezahlung einer fälligen Forderung, des Zahlungsaufschubs, der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, der Insolvenz, der Zwangsverwaltung, des Todes oder der Liquidation des Unternehmens des Vertragspartners oder wenn Howitec befürchtet, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, hat Howitec das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention den Auftrag oder den noch zu liefernden Teil des Auftrags aufzulösen und das eventuell Gelieferte, jedoch nicht oder nicht vollständig Bezahlte, als Eigentum von Howitec zurückzufordern, unter Anrechnung eventuell bereits bezahlter Beträge. Dies gilt unbeschadet der Rechte von Howitec, Schadenersatz für etwaige Verluste und/oder Schäden zu verlangen. Auch ist in diesen Fällen jede Forderung, die Howitec gegenüber dem Vertragspartner hat, sofort fällig und einklagbar. 
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen oder ein beschränktes Recht an ihnen zugunsten Dritter zu begründen. Die Waren dürfen nicht verpfändet werden oder als Sicherheit für eine Forderung eines Dritten dienen. Dem Vertragspartner ist es jedoch gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu verkaufen und zu übertragen.

Beim Verkauf auf Kredit ist der Vertragspartner verpflichtet, mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Wenn der Vertragspartner die Waren veräußert oder ein beschränktes Recht an ihnen zugunsten eines/von Dritten begründet, begründet der Vertragspartner auch ein stilles Pfandrecht an allen Rechten und Forderungen, die er gegenüber diesen Dritten hat oder erwirbt. Dies dient als Sicherheit für alles, was Howitec zu dem Zeitpunkt vom Vertragspartner zu fordern hat. Der Vertragspartner wird außerdem (falls erforderlich und so schnell wie möglich) an der Begründung und Eintragung dieses stillen Pfandrechts in einer von Howitec zu bestimmenden Weise mitwirken. 

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware - als erkennbares Eigentum von Howitec - sorgfältig zu verwahren und zu pflegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und Howitec auf erste Anforderung die Police(n) dieser Versicherung(en) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 14: Zahlung

  • Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt entweder in bar oder auf eines der Bankkonten von Howitec. Maßgeblich ist der auf den Kontoauszügen von Howitec angegebene Wertstellungstag, der somit als Zahlungstag gilt. 
  • Jede vom Vertragspartner geleistete Zahlung dient in erster Linie zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen sowie der von Howitec aufgewendeten Inkasso- und/oder Verwaltungskosten und wird anschließend auf die älteste offene Forderung angerechnet. 
  • Wenn eine vereinbarte Zahlungsfrist oder die allgemeine Zahlungsfrist durch den Vertragspartner überschritten wird, verfallen die dem Vertragspartner auf der Rechnung gewährten (Mengen-)Rabatte und befindet sich der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab dem Datum, an dem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet, sind alle anderen Forderungen von Howitec an den Vertragspartner fällig und einklagbar und beginnt auch in Bezug auf diese Forderungen sofort der Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. 
  • Im Falle, dass der Vertragspartner:
    1. für insolvent erklärt wird, er auf sein Vermögen verzichtet, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder sein Vermögen ganz oder teilweise beschlagnahmt wird;
    2. verstirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird;
    3. einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer ihm aufgrund dieser Bedingungen obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;
    4. einen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt;
    5. seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder überträgt oder einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft einbringt oder seinen Geschäftszweck ändert,

hat Howitec durch das bloße Eintreten eines der genannten Umstände das Recht, entweder den Vertrag als aufgehoben zu betrachten, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf, oder den vom Vertragspartner aufgrund der von Howitec ausgeführten Tätigkeiten und/oder Lieferungen geschuldeten Betrag sofort und vollständig einzufordern, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar unbeschadet des Rechts von Howitec auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen. 

  • Howitec ist jederzeit berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Vertragspartner mit dem zu verrechnen, was Howitec dem Vertragspartner gegenwärtig oder künftig schuldet. Streitigkeiten jeglicher Art berechtigen den Vertragspartner nicht, Zahlungen aufzuschieben, auszusetzen oder zu verrechnen.

 

Artikel 15: Zinsen und Kosten

  • Ab dem Tag, an dem sich der Vertragspartner in Verzug befindet, schuldet der Vertragspartner Howitec Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder Teil eines Monats auf alle fälligen Beträge, solange der Verzug andauert.
  • Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und richten sich nach der „Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten“. Die Entschädigung für die Kosten im Sinne von § 96 Absatz 2 Buchstabe c von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt:
    • 15 % des Betrages der Hauptforderung über die ersten 2.500 € der Forderung;
    • 10 % des Betrages der Hauptforderung über die nächsten 2.500 € der Forderung;
    • 5 % des Hauptbetrages der Forderung über die nächsten 5.000 € der Forderung;
    • 1 % des Hauptbetrages der Forderung über die nächsten 190.000 € der Forderung;
    • 0,5 % von dem übersteigenden Teil des Hauptbetrages, maximal jedoch 6.775 €. 
  • Die in Absatz 1 genannte Entschädigung beträgt mindestens 40 €. 
  • Die Entschädigung wird um einen Prozentsatz erhöht, der dem in Artikel 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes von 1968 genannten Prozentsatz entspricht, wenn Howitec zur Erlangung einer Zahlung außergerichtlich eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von 1968 in Anspruch nimmt, für die nach diesem Gesetz Umsatzsteuer geschuldet wird, und Howitec die Howitec nach diesem Gesetz in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht verrechnen kann und ausdrücklich erklärt, dass die Kosten in diesem Zusammenhang höher ausfallen.

 

Artikel 16: Anwendbares Recht

16.1 Auf alle unsere Angebote, Verträge und deren Ausführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Artikel 17: Streitigkeiten

  • Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder aus den betreffenden Bedingungen selbst sowie aus deren Auslegung oder Erfüllung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art, werden vom zuständigen Gericht im Bezirk Noord Nederland, Standort Leeuwarden, entschieden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
  • Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels mindern nicht das Recht von Howitec, den Streitfall dem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen oder ihn durch ein Schiedsverfahren oder eine verbindliche Beratung schlichten zu lassen. 

Artikel 18: Rechtsverwirkung

18.1 Wenn Howitec sich aus Kulanz oder aus gleich welchem Grund zunächst nicht auf eine anwendbare Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf eine zwischen Howitec und dem Vertragspartner vereinbarte Bedingung beruft, verwirkt Howitec damit nicht das Recht, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die betreffende(n) Bestimmung(en) und alle anderen anwendbaren Bestimmungen zu berufen.

 

Artikel 19: Teilweise Nichtigkeit/Umwandlung

19.1 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem Grund ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben die Vereinbarungen und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Im Hinblick auf die betreffende(n) unwirksame(n) Bestimmung(en) gilt als vereinbart, was dem Umfang der unwirksamen Bestimmung(en) rechtlich am nächsten kommt. 

19.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer Sprache und nach niederländischem Recht abgefasst. Wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache als Niederländisch übersetzt wurden und der niederländische Text von der Übersetzung abweicht und/oder die niederländische und die übersetzte Fassung einander widersprechen, oder im Falle von Auslegungsunterschieden ist der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Howitec für das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und Howitec maßgeblich.